Artikel: Gefahren im Winter! Dachlawinen/Glatteis/ Gehsteigräumung!

 

In meinem heutigen Beitrag möchte ich mich wieder einem der Jahreszeit entsprechenden Thema widmen, nämlich den allgemeinen Gefahren im Winter, vor allem durch abgehende Dachlawinen, eisglatte und nicht gestreute Wege und Straßen bzw. nicht geräumte Gehsteige und die damit verbundenen Gefahren bzw. Rechte und Pflichten kurz darstellen:

I. Dachlawinen:

Nach den österreichischen Gesetzen (§ 1319 ABGB) haftet der Besitzer eines Gebäudes, wenn von diesem Teile sich ablösen oder einstürzen, konkret auch, wenn Dachlawinen abgehen, für die daraus resultierenden nachteiligen Folgen!

Wird daher jemand durch eine abgehende Dachlawine verletzt oder fremdes Eigentum (etwa parkende Fahrzeuge) von Dachlawinen beschädigt, so ist grundsätzlich von einer Haftung des Eigentümers des Gebäudes auszugehen, es sei denn, er beweist, dass er alle zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

Dieser Beweis wird allerdings in vielen Fällen nicht gelingen!

Alleine das Aufstellen von Warnstangen bzw. Warntafeln selbst kann die Haftung des Gebäudeeigentümers grundsätzlich nicht ausschließen; wird allerdings ein parkendes Fahrzeug trotz derartiger Warntafeln unter einem Gebäude mit Dachlawinen abgestellt und kommt es dann zu einem Schaden durch die abgehende Dachlawine, trifft den Autoeigentümer meist ein Mitverschulden!

Es empfiehlt sich daher für alle Gebäudebesitzer, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass Dachlawinen nicht abgehen und Menschen gefährden bzw. Sachen beschädigen!

Es gibt aber auch Fälle, bei denen es ausreichend ist, wenn nur irgendein Verschulden, also auch bereits leichtes Verschulden, des Wegehalters nachweisbar ist, um dessen Haftung zu begründen.

Seit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 105/89) steht fest, dass etwa dann, wenn ein Schadenfall (Verkehrsunfall) auf einer Mautstraße sich ereignet und der Mautstraßenerhalter seine Schutz-und Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Zustand der Fahrbahn auch nur leicht fahrlässig verletzt, er dem Geschädigten gegenüber haften muss und zwar deshalb, weil der Geschädigte durch Bezahlung einer Maut (etwa auf Autobahnen) einen entsprechenden Vertrag mit dem Straßenerhalter abgeschlossen hat.

In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass sich auf schlecht geräumten Autobahnen, für die Maut bezahlt werden muss, Verkehrsunfälle ereignen, wobei hier eben Möglichkeiten bestehen, schon bei geringem Verschulden des Mautstraßenerhalters den entstandenen Fahrzeugschaden ersetzt zu erhalten. Sohin zeigt sich, dass je nach Einzelfall Möglichkeiten bestehen, bei derartigen Schadenfällen erfolgreich Schadenersatz durchzusetzen.

 II. Glatteisunfälle:

Gerade in dieser Jahreszeit kommt es häufig vor, dass sich Verkehrsunfälle auf eisglatten, nicht gestreuten Fahrbahnen und Wegen ereignen! Hat der Autofahrer eine Vollkaskoversicherung, wird er meist seinen Schaden auf diese Weise ersetzt erhalten. Besteht allerdings keine Vollkaskoversicherung, so trägt an sich der Autofahrer seinen Schaden selbst, es sei denn, er nimmt den Wegehalter wegen grob fahrlässiger Vernachlässigung der Streu- und Räumverpflichtungen in Anspruch, was gesetzlich möglich ist! Nach unseren Gesetzen (§ 1319a ABGB) haftet der Halter eines Weges für den Ersatz des Schadens, der durch ihn oder seine Leute vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verschuldet wurde, wenn durch den mangelhaften Zustand der Fahrbahn bzw. eines Weges ein Mensch getötet oder verletzt wird oder auch nur eine Sache beschädigt wird!

Das bedeutet, dass der bei einem Glatteisunfall Geschädigte die Möglichkeit hat, den verantwortlichen Wegehalter zu belangen, wenn er beweist, dass der Wegehalter durch zumindest grob fahrlässiges Verhalten (das ist jedenfalls mehr als nur leichtes Verschulden) den mangelhaften Zustand der Fahrbahn oder des Weges verantwortet. Dasselbe gilt, wenn jemand auf einem Weg oder einer Fahrbahn als Fußgänger zu Sturz kommt und Ursache der mangelhafte Zustand, wozu insbesondere eine eisige Oberfläche bei nicht gestreuten Fahrbahnverhältnissen gehört.

Ob der Nachweis der groben Fahrlässigkeit (im Sinne eines schweren Verschuldens) erbracht werden kann, ist immer eine Einzelfallentscheidung; es besteht daher die Möglichkeit, dass Forderungen auf Schadenersatz und Schmerzengeld erfolgreich durchgesetzt werden können.

III. Gehsteigräumung:

 Vielfach wird übersehen oder nicht daran gedacht, dass die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet, ausgenommen Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, gesetzlich verpflichtet sind (§ 93 StVO), die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Meter vorhandenen Gehsteige und Gehwege entlang der gesamten Liegenschaft in der Zeit von 06:00 Uhr morgens bis 22:00 Uhr abends von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis gestreut zu halten.

Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen.

Kommt es daher zu einer Verletzung einer Person oder zur Beschädigung fremden Eigentumes durch Missachtung dieser Schneeräumverpflichtung, haftet der Liegenschaftseigentümer bereits bei leichter Fahrlässigkeit!

 Es empfiehlt sich daher auch für alle Eigentümer von derartigen Liegenschaften, sich in der kalten Jahreszeit, insbesondere bei Schnee und Eis, um diese Verpflichtung rechtzeitig zu kümmern, damit Schadenfälle verhindert und Gerichtsverfahren vermieden werden können.

 Für weitere Fragen bzw. Unterstützung bei der Geltendmachung von Forderungen stehe ich gerne zur Verfügung.

RA Mag. Werner Diebald

Bahnhofstraße 21

A-8580 Köflach

Telefon: 03144/93082

Fax: 03144/93082-20

E-Mail: office@ra-diebald.at

Sitz: Köflach

UID-Nr. ATU 30345105

Rechtsanwaltscode: R603869

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