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TESTAMENT und PFLEGEVERMÄCHTNIS -

Was ist zu beachten?

 

In meinem heutigen Artikel möchte ich mich wieder den „Testamenten“ zuwenden und vor allem die Frage beantworten, warum und wann es absolut wichtig ist, ein Testament zu errichten und nicht darauf zu vertrauen, dass auch ohne Testament – vor allem, wenn man noch nicht sehr alt ist – die gewünschte Erbfolge eintritt. Auch möchte ich darstellen, was ein Pflegevermächtnis ist und wann es erfolgreich geltend gemacht werden kann.

 

Testament

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Errichtung eines Testaments kein Muss ist, das heißt, auch ohne Testament regelt das Gesetz, wer nach dem Tod zum Erben berufen wird.

Wir sprechen in derartigen Fällen von der gesetzlichen Erbfolge, die immer dann eintritt, wenn kein Testament oder ein ungültiges Testament vorhanden ist.

Um nun für sich die Entscheidung treffen zu können, ob ein Testament errichtet werden soll oder ohnedies die gesetzliche Erbfolge ausreichend ist, um den gewünschten Erben den Nachlass zukommen zu lassen, muss man sich die Frage stellen, wer beim Ableben der gesetzliche Erbe wäre. Bin ich mit dem gesetzlichen Erben ohnedies einverstanden, muss ich dann selbstverständlich kein Testament errichten.

 

Ich möchte nun an einigen Beispielen darstellen, wer – ohne Testament – nach der gesetzlichen Erbfolge dann tatsächlich zum Erben berufen wurde:

 

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TÜCKEN DES GRUNDBUCHS!
ÜBERPRÜFEN SIE IHREN AKTUELLEN GRUNDBUCHSSTAND!

 

In meinem heutigen Beitrag möchte ich mich einem Thema zuwenden, welches einen Großteil der Gemeindebürger betrifft, nämlich all jene, die über Liegenschaftseigentum verfügen!

Wie allgemein bekannt ist, wird das Eigentum an Liegenschaften (Grundstücken, Landwirtschaften, Häusern, Eigentumswohnungen) mit der Eintragung der diesbezüglichen Rechte im Grundbuch gültig erworben!
Da das Grundbuch öffentlich ist, kann jeder in das Grundbuch Einsicht nehmen und daher feststellen, wer etwa Eigentümer einer gewissen Liegenschaft ist, welche Größe diese Liegenschaft hat bzw. welche sonstigen Rechte bzw. Belastungen auf dieser Liegenschaft eingetragen sind, wobei all diese Informationen durch einen Grundbuchsauszug gewonnen werden können.

Grundsätzlich gilt für das Grundbuch, dass jedermann sich auf den aktuellen Stand des Grundbuchs verlassen darf, sohin davon ausgegangen werden muss, dass all das, was im Grundbuch eingetragen ist, auch Gültigkeit hat!
Von diesem Grundsatz gibt es natürlich auch Ausnahmen, vor allem wenn fehlerhafte Eintragungen im Grundbuch vorliegen bzw. Eintragungen noch ersichtlich sind, die nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen!

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PENSIONSABLEHNUNG – PFLEGEGELDABLEHNUNG WAS TUN? WELCHE RECHTE HABE ICH?

 

In meinem heutigen Bericht möchte ich mich einem sehr aktuellen Thema zuwenden, das für einen Großteil der Bevölkerung von Bedeutung ist:

Es kommt gar nicht so selten vor, dass aufgrund einer verminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf Invaliditätspension gestellt werden muss oder dass bei plötzlich auftretender Pflegebedürftigkeit (auch naher Angehöriger) man mit der Frage konfrontiert ist, dass man Anspruch auf Pflegegeld hat. Wie sieht hier die übliche
Vorgehensweise aus?

1.) Antragstellung bei der zuständigen Pensionsversicherung:

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RA Mag. Werner Diebald

Bahnhofstraße 21

A-8580 Köflach

Telefon: 03144/93082

Fax: 03144/93082-20

E-Mail: office@ra-diebald.at

Sitz: Köflach

UID-Nr. ATU 30345105

Rechtsanwaltscode: R603869

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