TÜCKEN DES GRUNDBUCHS!
ÜBERPRÜFEN SIE IHREN AKTUELLEN GRUNDBUCHSSTAND!

 

In meinem heutigen Beitrag möchte ich mich einem Thema zuwenden, welches einen Großteil der Gemeindebürger betrifft, nämlich all jene, die über Liegenschaftseigentum verfügen!

Wie allgemein bekannt ist, wird das Eigentum an Liegenschaften (Grundstücken, Landwirtschaften, Häusern, Eigentumswohnungen) mit der Eintragung der diesbezüglichen Rechte im Grundbuch gültig erworben!
Da das Grundbuch öffentlich ist, kann jeder in das Grundbuch Einsicht nehmen und daher feststellen, wer etwa Eigentümer einer gewissen Liegenschaft ist, welche Größe diese Liegenschaft hat bzw. welche sonstigen Rechte bzw. Belastungen auf dieser Liegenschaft eingetragen sind, wobei all diese Informationen durch einen Grundbuchsauszug gewonnen werden können.

Grundsätzlich gilt für das Grundbuch, dass jedermann sich auf den aktuellen Stand des Grundbuchs verlassen darf, sohin davon ausgegangen werden muss, dass all das, was im Grundbuch eingetragen ist, auch Gültigkeit hat!
Von diesem Grundsatz gibt es natürlich auch Ausnahmen, vor allem wenn fehlerhafte Eintragungen im Grundbuch vorliegen bzw. Eintragungen noch ersichtlich sind, die nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen!

PENSIONSABLEHNUNG – PFLEGEGELDABLEHNUNG WAS TUN? WELCHE RECHTE HABE ICH?

 

In meinem heutigen Bericht möchte ich mich einem sehr aktuellen Thema zuwenden, das für einen Großteil der Bevölkerung von Bedeutung ist:

Es kommt gar nicht so selten vor, dass aufgrund einer verminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf Invaliditätspension gestellt werden muss oder dass bei plötzlich auftretender Pflegebedürftigkeit (auch naher Angehöriger) man mit der Frage konfrontiert ist, dass man Anspruch auf Pflegegeld hat. Wie sieht hier die übliche
Vorgehensweise aus?

1.) Antragstellung bei der zuständigen Pensionsversicherung:

ÜBERGEBEN ODER SCHENKEN VON LIEGENSCHAFTEN
(AN KINDER)!?

 

In meinem heutigen Beitrag möchte ich mich einem Thema zuwenden, welches für viele Gemeindebürger irgendwann einmal bedeutsam wird. Bei manchen früher, bei manchen später kommt der Zeitpunkt, wo darüber nachgedacht wird, ob die eigene Liegenschaft (entweder das Haus oder eine Eigentumswohnung oder ein Bauernhof) schon zu Lebzeiten an die nächsten Angehörigen, meist an die Kinder (oder auch an die Ehegattin oder den Ehegatten) in irgendeiner Form übertragen werden soll. Dabei stellt sich dann die Frage, wie dies am besten geschehen kann. Soll ein Schenkungsvertrag errichtet werden oder eher ein Übergabsvertrag?

 Ich möchte heute dazu aus meiner täglichen Praxis Folgendes sagen:

DIENSTBARKEITEN/SERVITUTEN -
WIE SICHER SIND DIE EIGENTLICH?

 

In der heutigen Ausgabe des Rechtsservice möchte ich mich mit Dienstbarkeiten, die auch Servitute genannt werden, beschäftigen, insbesondere der Frage nachgehen, wie sicher derartige Rechte eigentlich sind.

Bei einer Dienstbarkeit (auch Servitut genannt) handelt es sich um das Recht, eine fremde Sache benützen zu dürfen.

Man unterscheidet persönliche Dienstbarkeiten, die zugunsten einer Person vereinbart werden können und Grunddienstbarkeiten, mit welchen etwa ein gewisses Grundstück bzw. eine Liegenschaft belastet werden kann.

ERBRECHT -
WARUM UND WANN BRAUCHE ICH EIN TESTAMENT?

 

In meinem heutigen Artikel möchte ich mich wieder dem Erbrecht zuwenden und vor allem die Frage beantworten, warum und wann es absolut wichtig ist, ein Testament zu errichten und nicht darauf zu vertrauen, dass auch ohne Testament – vor allem, wenn man noch nicht sehr alt ist – die gewünschte Erbfolge eintritt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Errichtung eines Testaments keine Pflicht ist, das heißt, auch ohne Testament regelt das Gesetz, wer nach dem Tod zum Erben berufen wird.

Wir sprechen in derartigen Fällen von der gesetzlichen Erbfolge, die immer dann eintritt, wenn kein Testament oder ein ungültiges Testament nur vorhanden ist.

Um nun für sich die Entscheidung treffen zu können, ob ein Testament errichtet werden soll oder ohnedies die gesetzliche Erbfolge ausreichend ist, um den gewünschten Erben den Nachlass zukommen zu lassen, muss man sich die Frage stellen, wer in seinem eigenen Fall der gesetzliche Erbe wäre. Bin ich mit dem gesetzlichen Erben ohnedies einverstanden, muss ich dann selbstverständlich kein Testament errichten.

Ich möchte nun an einigen Beispielen darstellen, wer – ohne Testament – nach der gesetzlichen Erbfolge dann tatsächlich zum Erben berufen wurde:

Warum brauche ich eine Vorsorgevollmacht?

WARUM BRAUCHE ICH EINE VORSORGEVOLLMACHT?

 

Viele werden sich schon die Frage gestellt haben, ob sie eine Vorsorgevollmacht brauchen bzw. welche Vorteile die Errichtung einer solchen Vollmacht bringen würde.

 

Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, dass jeder von uns durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vorausschauend eine Person bestimmt, die später, wenn er selbst nicht mehr in der Lage ist, um Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen, dann aufgrund dieser Vollmacht die entsprechende Berechtigung dafür bekommt.

RA Mag. Werner Diebald

Bahnhofstraße 21

A-8580 Köflach

Telefon: 03144/93082

Fax: 03144/93082-20

E-Mail: office@ra-diebald.at

Sitz: Köflach

UID-Nr. ATU 30345105

Rechtsanwaltscode: R603869

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